JUGENDSCHUTZ
Wir weisen vorsorglich auf die einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin:
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit
einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte
Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise
aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine
jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe
betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses
Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen
Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung
bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem
gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen
von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen,
Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk
im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3)
Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem
Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als
Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das
Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4)
Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft,
das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand
oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen
Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige
Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und
Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die
Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und
Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der
Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische
Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§
20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des
Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an
Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den
Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken-
oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die
Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett
anzubringen.